I. Grundlagen der Arbeit des Vereins

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Wasserturm Burg e.V.“
Der Sitz des Vereines ist Burg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Aufgabe und Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Denkmalschutz.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Zusammenarbeit mit der Stadt Burg, dem Wasserverband Burg als Eigentümer und anderen Vereinen der Stadt Burg und der Umgebung sowie Interessenvereinigungen zur Unterstützung der Weiterentwicklung von Kunst und Kultur;
  • Öffnungen und Führungen im bautechnischen Denkmal Burger Wasserturm für die Allgemeinheit sowie Restaurierung, Pflege und Sanierung;
  • Präsentation von Dauer- und Wechselausstellungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur;
  • und die Sammlung und Pflege von Sachzeugen und Dokumenten und die Veröffentlichung der Arbeiten in Ausstellungen und anderen geeigneten Formen.

§3 Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Organe

1. Organe des Vereines sind:

  • a. die Mitgliederversammlung und
  • b. der Vorstand

2. Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen die Satzung oder schädigt es die Interessen des Vereines, ist der Vorstand berechtigt, das Vorstandsmitglied nach Anhörung schriftlich und mit Angabe von Gründen von seinem Amt zu entbinden. Zu einem solchen Beschluss bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes.

3. Die Ämter des Vorstandes werden durch freie und gleiche Wahlen vergeben. Sie können grundsätzlich nur durch wählbare Mitglieder des Vereines ausgeübt werden. Wahlberechtigt sind hierbei grundsätzlich die Mitglieder des Vereines. Wählbar sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereines, die ihren Wohnsitz in Burg haben.

II. Mitgliedschaft im Verein

§6 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

2. Die kooperative Mitgliedschaft anderer Vereine und Organisationen ist möglich. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Personen, die die Ziele des Vereines unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

4. Die Bestimmungen dieser Satzung und alle auf ihr beruhenden Regelungen gelten in gleicher Weise und ohne Ansehen des Geschlechts für weibliche und männliche Mitglieder.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und die Interessen des Vereines nach ihren Kräften zu vertreten und zu fördern.

2. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Organisationen, deren Tätigkeit gegen den demokratischen Rechtsstaat oder den Verein und seine Ziele gerichtet ist, ist ausgeschlossen.

3. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verein ist insbesondere die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit oder deren Aufhebung trifft die Mitgliederversammlung. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung trifft diese Entscheidung der Vorstand.

4. Einzelheiten über Rechte und Pflichten der kooperativen und fördernden Mitglieder regelt der Vorstand.

§8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt wird durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung vollzogen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, durch Austritt nach Punkt 3, durch Ausschluss nach Punkt 4 oder durch Streichung aus der Mitgliederliste nach Punkt 5.

3. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand auf Antrag der Mitgliederversammlung oder eines Mitgliedes des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Interessen oder der Satzung des Vereines zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereines schädigt. Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand schriftlich und mit Gründen versehen mitzuteilen. Bis zur Unanfechtbarkeit des Ausschlusses ruhen alle Mitgliedsrechte und Ämter im Verein.

5. Bleibt ein Mitglied mit einer Zahlungsverpflichtung länger als sechs Monate schuldhaft in Verzug, ruhen seine Rechte aus der Mitgliedschaft. Der Ausschluss nach Absatz 4 kann eingeleitet werden. Bei mehr als einjährigem Verzug kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§9 Beitrag

1. Die Finanzierung des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel und Zuwendungen sichergestellt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Geldbetrag.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist von jedem Mitglied im Voraus zu entrichten. Näheres bestimmt die Beitragsordnung.

4. Mitgliedsbeiträge sowie die unter Punkt 1 genannten Einnahmequellen und etwaige Überschüsse dürfen nur im Rahmen der dem Vorstand von der Mitgliederversammlung erteilten Ermächtigung verwendet werden.

5. Mitgliedsbeiträge für kooperative und fördernde Mitglieder werden durch den Vorstand gesondert beschlossen.

III. Organe

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des §32 BGB.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form mit der Tagesordnung durch den Vorstand und ist mindestens 10 Tage vor Zusammentreten der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen:

  • a. auf Antrag von mindestens einem Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder und
  • b. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.  Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages oder der Anträge bzw. der Feststellung eines wichtigen Grundes einzuberufen.

4. Mit der Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung hat gleichzeitig die Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

5. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines. Kooperative und fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine Wartezeit von 15 Minuten einzuräumen. Im Anschluss ist die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder gegeben.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

  • a. Bericht des Vorstandes über die abgelaufene Amtszeit (Rechenschaftsbericht)
  • b. Bericht des Kassenwartes (Kassenbericht)
  • c. Bericht des Kassenprüfers (Revisorenbericht)
  • d. Entlastung des Vorstandes
  • e. Wahl des Vorstandes
  • f. Wahl des Kassenprüfers

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • a. dem Vorsitzenden;
  • b. dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden;
  • c. dem Kassenwart;
  • d. dem Schriftführer;
  • einem Beisitzer

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, beruft der Vorstand aus der Mitte der Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl. Scheidet der Vorsitzende aus, so rückt an dessen Stelle sein nächster durch Beschluss des Vorstandes bestimmter Stellvertreter.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

4. Gewählt ist, wer mehr als 50 Prozent der anwesenden Stimmberechtigen Mitglieder auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so sind zum zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten zugelassen, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so genügt im zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten fünf Vorstandsmitglieder gemein-sam vertreten.

§12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand nimmt die Interessen des Vereines wahr und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für die jährliche Berichterstattung zum Sachstand der Erfüllung der Beschlüsse und deren Konkretisierung (Rechenschaftsbericht), die Verwendung der Mittel des Vereines und die Vermögensverwaltung (Kassenbericht) verantwortlich. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Er beruft gemäß §9 die Mitgliederversammlung ein und erstattet ihr Bericht.

2. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vereinsmitglieder und andere zu fachlichen Beratungen erforderliche Personen hinzuziehen. Letzteres gilt nicht für Mitgliederversammlungen.

3. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Arbeitsgruppen berufen.

4. Der Kassenwart unterrichtet den Vorstand laufend über die Finanzlage des Vereines.

IV. weitere Einrichtungen des Vereins

§13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer. Scheidet der Kassenprüfer aus seinem Amt aus, rückt der stellvertretende Kassenprüfer an seine Stelle.

2. Die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3. Die Kassenprüfen haben jederzeit das Recht und jährlich die Pflicht, das Haushaltsund Rechnungswesen des Vereines zu prüfen. Geprüft wird insbesondere, ob

  • a. die Beschlüsse und die Verwendung und den Nachweis der Finanzmittel des Vereines und die Verwaltung des Vereinsvermögens erlassen sind und eingehalten werden;
  • b. das Vermögen des Vereines satzungsgemäß angelegt und ordnungsgemäß verwaltet wird;
  • c. die Finanzmittel des Vereines satzungsgemäß, sparsam und wirtschaftlich verwendet werden;
  • d. die Einnahmen nachgewiesen und die Ausgaben, auch durch das einzelne Mitglied begründet und belegt werden;
  • die Kassen ordnungsgemäß geführt werden.

4. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung (Kassenprüfbericht) über ihre Tätigkeit. Der Vorstand kann auf Wunsch der Mitgliederversammlung zum Prüfbericht Stellung nehmen.

V. Schlussvorschriften

§14 Satzungsänderung

Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigen der Mitgliederversammlung gemäß §10(6) erforderlich.

§15 Auflösung des Vereines

1. Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit gilt §10(6) entsprechend.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burg zwecks Verwendung für Kinderund Jugendarbeit.